Der Datenschutz der Arbeitnehmer sollte verschärft werden — das will zumindest die Bundesregierung. Sie plant ein neues Gesetz, das die Überwachung der Mitarbeiter noch strenger regeln soll.
Wir haben für Sie herausgearbeitet, was das im Detail für Arbeitgeber bedeutet und welche Form der Überwachung dann zulässig ist.
Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz geplant
Das Thema Mitarbeiterüberwachung — insbesondere per Video — wurde noch nie einfach oder uneingeschränkt erklärt. Mit einem neuen Gesetz soll das Ganze nun aber noch einmal verschärft werden. Das ist kaum überraschend, denn immerhin geht Deutschland mit dem Schutz personenbezogener Daten und der Persönlichkeitsrechte seiner Bevölkerung sehr vorsichtig um (was im Prinzip sicherlich begrüßenswert ist).
Die Arbeitgeber stehen jedoch immer noch vor dem Problem, Verdachtsfällen welcher Art auch immer irgendwie nachgehen zu müssen. Sei es der Mitarbeiter, der anscheinend richtig arbeitet, aber nicht wirklich arbeitet, oder begründete Annahmen, dass jemand aus den eigenen Reihen lange Finger macht. Und bisher gab es in solchen Fällen durchaus Möglichkeiten, Beweise zu ermitteln, aber genau diese werden nun weiter eingeschränkt.
Umstrittenes Thema Mitarbeiterüberwachung
Einige Leser erinnern sich vielleicht an die Überwachungsskandale der letzten Jahre. So wurde der Lebensmitteldiscounter Lidl einst heftig kritisiert, weil Mitarbeiter systematisch überwacht und per Video ausspioniert wurden. Der „Spiegel“ bezeichnete diese damals als „Stasi-Methoden“ und die Empörung war im ganzen Land groß.
Zehn Jahre später gab es eine leichte Kehrtwende, die plötzlich die Rechte der Arbeitgeber stärkte. Grund war ein Fall von Diebstahl, bei dem die fristlose Kündigung der Mitarbeiterin abgesagt werden musste, weil die Videoaufzeichnungen, die sie während des Diebstahls zeigte, zu lange aufbewahrt worden waren. Hier griff das Gesetz ein und entschied, dass auch eine längere Aufbewahrung zulässig ist.
Zwei Jahre später gab es Corona — und mit der Pandemie das Home-Office. Das Thema Mitarbeiterüberwachung wurde wieder relevant, da nicht wenige Arbeitgeber befürchteten, dass sich die Arbeitnehmer anderen Dingen als der Arbeit in einem unbeobachteten Zuhause widmen würden. Auch hier haben wir in unserem Artikel „Mitarbeiterüberwachung im Home Office“ darüber berichtet, was für Arbeitgeber erlaubt ist und was nicht.
Stärkung des Datenschutzes für Mitarbeiter
Fassen wir zusammen: Bisher war die Überwachung oder Überwachung von Mitarbeitern — auch per Video — immer dann zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Straftat bestand. Das geplante Gesetz setzt genau an dieser Stelle an und schränkt die Anforderung weiter ein. Denn in Zukunft wird Verdacht allein nicht mehr ausreichen — Videoüberwachung muss die einzige oder letzte Möglichkeit sein, den jeweiligen Fall zu lösen. Dies sollen die vagen Vorschläge des Bundesinnenministeriums und des Bundesarbeitsministeriums für den neuen Gesetzentwurf sein, der im kommenden Herbst finalisiert werden soll.
Darüber hinaus sind Ergänzungen des Überwachungsverbots für bestimmte Orte und Zeiten geplant. Bisher waren Videoaufnahmen nur in Umkleideräumen oder Toiletten verboten. Für die Zukunft wird nun aber auch über weitere „Überwachung — Freizonen und Zeiten“ nachgedacht.
Unverändert bleibt die Tatsache, dass die Zustimmung jedes Mitarbeiters im Voraus eingeholt werden muss. Der Knackpunkt dabei: Welcher Arbeitgeber würde einen neuen Arbeitnehmer einstellen, der sich weigert, seine Zustimmung zu geben? Arbeitsminister Heil und Innenminister Faeser wollen sich aber angeblich auch mit diesem Thema befassen.
Auch Vorstellungsgespräche auf dem Prüfstand
Nicht zuletzt prüfen die Ministerien wohl auch die Zulässigkeit von Fragen und Verfahren im Antragsverfahren. Auch hier gibt es seit langem Einschränkungen, die jeder Personalleiter im Schlaf meistern sollte — zum Beispiel Fragen zu Schwangerschaft oder Familienplanung, Religion etc. Dass in der Praxis wohl doch ein sehr großer Teil der Arbeitgeber die Fragen nach einem geplanten Kinderwunsch stellte, konnte dadurch „gelöst“ werden, dass Bewerberinnen in diesem Fall ihr Gegenüber ausdrücklich anlügen durften.
Wie dem auch sei, eines ist sicher: Die gesamte Frage des Schutzes der personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern ist daher erneut auf dem Tisch. Medienberichten zufolge sollten sich die aktuellen Gesetzesvorschläge auch auf die Nutzung privater Geräte wie Smartphones oder Laptops für geschäftliche Zwecke erstrecken. In dieser Phase besteht jedoch wahrscheinlich noch Diskussions- und Überprüfungsbedarf. Es heißt auch, dass Gespräche mit Experten, Verbänden und Betriebsräten noch ausstehen.
Arbeitnehmerdatenschutz im Vergleich zu Arbeitgeberinteressen
Wie Sie sehen, ist und bleibt das Thema komplex. Nichtsdestotrotz haben Arbeitgeber natürlich immer noch die Möglichkeit, sich gegen Betrug, Diebstahl und dergleichen zu verteidigen, indem sie die Beweise erheben. Es ist nur immer wichtig, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, damit am Ende nicht Ping – Pong mit einem Gerichtsverfahren gespielt werden kann.
Wenn es um technische Herausforderungen geht, stehen unsere IT-Experten. Ob Videoüberwachung, der Einsatz von Keyloggern, die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems oder die Überwachung der privaten Internetnutzung. Im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen helfen unsere IT-Experten bei der Beschaffung der Hardware, der Installation geeigneter Tools und deren Bewertung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.
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