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Trotz Streik zur Arbeit: Informationen & Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Megastreik der Verkehrsunternehmen vor zwei Tagen warf oft die Frage auf, ob Beschäftigte zur Arbeit erscheinen müssen, auch wenn sie auf Busse und Bahnen angewiesen sind, um zur Arbeit zu kommen.

Soviel vorab: Ein Streik schützt nicht vor Arbeit. Der Firmenauftritt ist unabhängig davon, ob die Eisenbahngewerkschaft auf die Straße geht. Sie können bei uns erfahren, wie Lösungen noch aussehen könnten.

Megastreik lähmt Deutschland

Der gewöhnliche Arbeitnehmer oder Student wird immer wieder mit Streiks konfrontiert, die es ihm offenbar unmöglich machen, zur Arbeit oder zur Schule zu gehen. Und nicht wenige sind davon betroffen. Wer zum Beispiel auf dem Land lebt und kein eigenes Auto oder Führerschein besitzt, ist genauso „verschmiert“ wie der Metropolitaner, für den der öffentliche Verkehr natürlich das Hauptverkehrsmittel ist.

Wann immer es zu einem Streik kommt, haben diese Menschen ein großes Problem. Und immer wieder taucht auch die Frage auf, ob man trotz Streik zur Arbeit erscheinen muss, wenn alle Möglichkeiten, zur Arbeit zu kommen, einfach scheitern. Die arbeitsrechtliche Antwort auf diese Frage ist (leider) klar:

Der Arbeitnehmer selbst kann und darf seine Anwesenheit nicht davon abhängig machen, ob Züge, Busse und Züge fahren. Er allein ist dafür verantwortlich, dass er pünktlich ankommt und seinen Aufgaben nachkommen kann. In der Praxis ist das einfach oft leichter gesagt als getan.

zu sehen ist eine leere Bahn in einem Bahnhof. Thema ist der Streik der Verkehrsbetriebe und die Frage, ob Arbeitnehmer trotzdem zur Arbeit müssen. Bild: Pexels/Markus Winkler

Die Tatsache, dass während des Streiks keine Züge und Züge fahren, ändert nichts an der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Bild: Pexels/Markus Winkler

Das Verständnis für einen Streik der Verkehrsbetriebe ist rückläufig

Die Bevölkerung ist gespalten. Während laut aktuellen Umfragen rund die Hälfte der Deutschen einen Streik versteht, hält die andere Hälfte ihn doch für eine gute Sache. Eine Frage, die in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden kann, ist, ob es sich bei der sympathischen Gruppe um Personen handelt, die ihr eigenes Auto besitzen oder von zu Hause aus arbeiten.

Fakt ist aber: Das Verständnis nimmt mit jedem neuen Schlag ab. Und die Tatsache, dass der letzte Streik in die Kategorie „Mega“ fiel, macht es nicht besser. Denn am vergangenen Montag fuhren nicht nur die Züge der Deutschen Bahn nicht, auch der öffentliche Nahverkehr, mehrere Flughäfen und Autobahngesellschaften arbeiteten nicht mehr. Ergo: Für sehr, sehr viele Menschen gab es fast keine Möglichkeit mehr, zur Arbeit oder zur Schule zu kommen. Außer vielleicht das teure Taxi, das sich definitiv nicht jeder leisten konnte, geschweige denn bekommen konnte.

Kein Schadensersatzanspruch bei streikbedingter Abwesenheit

Wer aufgrund eines Streiks definitiv nicht die Möglichkeit hatte, in irgendeiner Weise pünktlich zur Arbeit zu kommen, muss damit rechnen, dass er ungewollt „unbezahlten Urlaub“ genommen hat. Mit anderen Worten: Keine Arbeit, keine Vergütung. Ausnahmen werden natürlich von wohlwollenden Arbeitgebern bestätigt, die nicht wollen, dass ihre Arbeitnehmer durch die Streikbereitschaft der Gewerkschaften Kollateralschäden erleiden. In jedem Fall ist ein Streik kein triftiger Grund, um als „entschuldigt“ zu gelten und — wie im Krankheitsfall — eine Entgeltfortzahlung zu erhalten. Dies ist nur bei Naturkatastrophen usw. der Fall.

Es ist jedoch immer wichtig, Ihren Vorgesetzten oder Ihr Unternehmen rechtzeitig darüber zu informieren, dass Sie aufgrund der Arbeitsniederlegung der öffentlichen Verkehrsunternehmen massive Probleme haben, Ihr Ziel zu erreichen. In der Regel lassen sich die meisten Arbeitgeber dann anreden und verzichten darauf, dem Arbeitnehmer das Gehalt für den Streiktag abzuziehen.

Bei Bedarf können auch mit Kollegen Lösungen gefunden werden — zum Beispiel durch die Einrichtung von Fahrgemeinschaften. Wer sich dagegen völlig unentschuldigt von der Arbeit fernhält, riskiert eine Abmahnung und in wiederholten Fällen sogar eine Kündigung.

Eine Frau arbeitet am Laptop im Home Office. Bald könnte eine Anspruch auf Home Office kommen. Bild: Pexels/Vlada Karpovich

Wenn der Nah- und Fernverkehr streikt, bleibt das Home-Office immer noch übrig. Bild: Pexels/Vlada Karpovich

Plan B für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an Streiktagen

Eigentlich ist es fast sinnlos, ständig darüber nachzudenken, was im Falle eines Streiks getan werden muss oder getan werden sollte. Denn die Corona-Pandemie hat uns allen tatsächlich sehr eindrucksvoll vor Augen geführt, dass in vielen Berufen und Branchen eine Pflicht, das Büro zu besuchen, nicht unbedingt notwendig ist.

Wer seine Mitarbeiter vor, während oder nach der Pandemie mit Laptops ausgestattet und weitere Voraussetzungen für mobiles Arbeiten geschaffen hat (z. B. VPN), kann eigentlich jedem Streik ganz gelassen entgegensehen. Die einfache Lösung besteht dann darin, dass die betroffenen Mitarbeiter an diesen Tagen von zu Hause aus arbeiten. Und das sollte eigentlich immer möglich sein, da die entsprechenden Aktionen von den Gewerkschaften rechtzeitig angekündigt werden.

Unsere IT-Experten helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie diesbezüglich ein Update oder Upgrade benötigen. Von der Beschaffung von Hardware über die Implementierung von Collaboration-Tools für die standortübergreifende Zusammenarbeit bis hin zur Gewährleistung der IT-Sicherheit bei der Arbeit aus der Ferne — nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten!


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